Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden "AVLB") sind auf alle Vertragsverhältnisse (Lieferungen und sonstige Leistungen) der Gesellschaft Horex trade d.o.o. mit dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung anzuwenden. Der Kunde unterwirft sich mit Annahme der Auftragsbestätigung oder der Lieferung ihrer Geltung, d.h. die Bedingungen gelten als akzeptiert, wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt antwortet. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsverbindung oder erteilt der Kunde Folgeaufträge, so gelten die AVLB auch dann, wenn auf ihre Geltung weder bei der Auftragsbestätigung, der Anfragen-beantwortung noch bei der Lieferung hingewiesen wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch AGB) gelten für jede juristische oder natürliche Person, die in irgendeiner Weise geschäftlichen Kontakt mit dem Unternehmen Horex trade d.o.o. zum Zwecke der Warenbeschaffung und gemäß Artikel 295 des Schuldrechts [kroat.: Zakon o obveznim odnosima] getreten ist.
1.2 Von diesen AVLB abweichende oder ergänzende Regelungen in der Auftragsbestätigung des Lieferanten gehen ihnen vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob der Lieferant sie kannte oder nicht oder ob er ihrer Geltung ausdrücklich widersprochen hat oder nicht.
1.3 Unter "Lieferung" werden der Vertrag über die Lieferung von Waren, aber auch der Vertrag über sonstige (Neben-)Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen verstanden.
"Lieferant" im Sinne dieser Bedingungen ist die Gesellschaft Horex d.o.o., und zwar unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit in der Anfragebeantwortung, der Stellung von Offerten oder der Stellung als Verkäufer oder sonstiger Dienstleister besteht.
"Kunde" im Sinne dieser Bedingungen ist der Anfrager, Angebotsteller, Empfänger oder Käufer von Waren oder sonstiger Leistungen des Lieferanten.
2. Vertragsabschluss
2.1 Mitteilungen des Lieferanten auf Anfragen des Kunden sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge des Lieferanten sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen, Proben oder Muster, die der Lieferant auf Messen darstellt. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant auf Grund einer Bestellung des Kunden nur eine vorläufige Auftragsbestätigung ausstellt. Der Vertragsabschluss kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder mit der Durchführung der Lieferung zustande, falls eine solche schriftliche Auftragsbestätigung unterbleibt. Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferbestätigungen etc. des Kunden nach dem Datum dieser Auftragsbestätigung entfalten keine Wirkung, auch wenn ihnen vom Lieferanten nicht widersprochen wird.
2.2 Wird vereinbarungsgemäß in der Lieferbestätigung ein bestimmter Hersteller genannt, so steht der Vertragsabschluss unter der auflösenden Bedingung der tatsächlichen bedingungsgemäßen Lieferung durch diesen Hersteller.
2.3 Weicht die Auftragsbestätigung des Lieferanten von der Bestellung des Kunden ab, so gilt diese Abweichung als anerkannt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von 3 Tagen nach ihrem Empfang, spätestens aber bei Ausführung der Lieferung widerspricht. Erfolgt der Vertragsabschluss durch Ausführung der Lieferung, so ist der Lieferant lediglich zur Erfüllung der in der Mitteilung (vorläufiger Auftragsbestätigung) nach Pkt. 2.1 enthaltenen Bedingungen verpflichtet.
2.4 Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder seine Mitteilung nach Pkt. 2.1.1 der AVLB dazu keine Angaben, so gilt folgendes:
- als vereinbarte Lieferparität: FCA (entsprechend den INCOTERMS 2010),
- als Qualität: Durchschnittliche, aber normgemäße Qualität unter Berücksichtigung der Usancen am Herstellungsort der Ware.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise sind auf den Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, sollte eine derartige schriftliche Auftragsbestätigung nicht vorliegen, auf den Zeitpunkt der Mitteilung nach Pkt. 2.1. abgestellt; Preisangaben ohne gesonderte Währungsbezeichnung erfolgen in der kroatischen Währung HRK. Soweit in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht anders vorgesehen, verstehen sich alle Preise mit Preisstellung ex works/FCA. Sie enthalten deshalb auch nicht die Umsatzsteuer, Zölle sowie Ein- oder Ausfuhrabgaben.
3.2 Beinhaltet der Preis aber auf Grund der vereinbarten Lieferparität Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren, so ändert er sich entsprechend, wenn sich diese Preisbestandteile bis zur Lieferung verändern. Eine Änderung dieser Preisbestandteile erfolgt dann, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Mitteilung nach Pkt. 2.1 der AVLB und der Lieferung und die diesen Preisbestandteilen zu Grunde liegenden Kosten um mehr als 10 %, oder der Marktpreis der zu liefernden Ware (z.B. lt. entsprechendem Großhandelsindex am Sitz des Lieferanten) um mehr als 10 % ändern.
Der Preis ändert sich auch im Falle einer Änderung des Wechselkurses, wenn Euro-Preise vereinbart wurden, sowie im Falle einer unvollständige Ladung, Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtungs- und Transportverhältnisse bzw. Fehlfrachten und bei einer Änderung des Transportweges aus Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
3.3 Der Preis ist in voller Höhe gemäß Vertragsvereinbarung, Auftragsbestätigung oder gemäß anderweitig vereinbarter Weise fällig. Die Fälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde Gelegenheit hatte, die Lieferung zu kontrollieren oder ob er Mängel und Schäden an der Lieferung geltend macht.
Wird in Teilen geliefert, so ist der Lieferant zur Legung von Teilrechnungen berechtigt.
Der Lieferant hat das Recht, Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.
3.4 Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu bezahlen. Eventuelle Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig.
Außer den Zinsen kann der Lieferant auch den Ersatz anderer durch den Verzug erwachsender Schäden und Aufwendungen, insbesondere aber die Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen.
Der Lieferant ist ferner berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges neben den Verzugszinsen die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.
3.5 Der Kunde ist ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Lieferanten nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen oder die Zahlung, aus welchen Gründen auch immer, insbesondere mit der Behauptung, es lägen Mängel und Schäden vor, zurückzuhalten.
4. Lieferung
4.1 Die vom Lieferanten angegebenen Liefertermine sind nicht bindend, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgehalten. Ebenso handelt es sich bei Lieferfristen um Circa-Angaben.
4.2 Der Lauf von Lieferfristen beginnt nicht vor dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sie verlängert sich um jenen Zeitraum, der danach bis zur Klarstellung von Einzelheiten oder der Beibringung behördlicher Bewilligungen, die vom Kunden zu beschaffen oder wiederherzustellen sind, notwendig ist.
Die Fristen beginnen jedenfalls nicht vor einer Bestätigung des Lieferwerkes, oder vor der vereinbarten Sicherstellung der Zahlung durch den Kunden (insbesondere erfolgreicher Limitzeichnung durch den Kreditversicherer) zu laufen. In gleicher Weise verschieben sich durch solche Umstände die Liefertermine.
4.3 In Gang gesetzte Lieferfristen nach Punkt 4.1 werden durch die nachfolgend angeführten Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes fort: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden oder sonstige Vertragsverletzungen des Kunden aus diesem oder einem anderen Vertrag, Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug des Lieferwerkes mit der Belieferung des Lieferanten, technische Störungen von Produktions- und Transportanlagen und alle Fälle höherer Gewalt. Neben dieser Unterbrechungsfrist sind auch eine angemessene Anlaufzeit für den Beginn oder die Fortsetzung der Lieferung hinzuzurechnen. In gleicher Weise verändern sich durch die Zeiträume der Unterbrechung und des Wiederbeginns der Lieferung auch die vertraglichen Liefertermine.
4.4 Dauert einer der in Pkt. 4.2 vorgesehenen Unterbrechungsgründe länger als drei Monate, so sind sowohl der Lieferant als auch der Kunde berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen. Dieses Recht besteht seitens des Kunden nicht mehr, wenn der Lieferant bereits mit der Lieferung begonnen hat oder wenn der Lieferant keine Möglichkeit mehr besitzt, den Vertrag mit dem Lieferwerk aufzulösen.
4.5 Dem Lieferant sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, Teillieferungen gestattet. Er ist darüber hinaus berechtigt, vor dem vereinbarten Zeitpunkt zu liefern.
Der Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages, aus welchen Gründen auch immer, hebt nicht den Vertrag über die bereits durchgeführten Teillieferungen auf; es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages erfasst auch die bereits ausgeführte Teillieferung.
4.6 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren Lastkraftfahrzeugen vorzusehen. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden durch ihn selbst oder durch von ihm beauftragte dritte Personen.
4.7 Abweichungen der Lieferung in Maß, Gewicht oder Qualität sind im Rahmen der vereinbarten Norm zulässig. Fehlt die Vereinbarung einer derartigen Norm, so gelten die im Land des Herstellers der Lieferung geltenden Normen und Usancen. Das gleiche gilt für die üblichen Toleranzen bei Ermittlung der Quantitäten nach rechnerischen Grundsätzen.
Der Lieferant behält sich ferner Quantitätsabweichungen im Ausmaß von +/-10 % vor.
Für die Ermittlung von Gewichten gilt jeweils das Gesamtgewicht der Lieferung. Eine angegebene Stück- oder Bundzahl ist nicht verbindlich; unterschiedliche Detailgewichte werden im Rahmen des Gesamtgewichtes ausgeglichen.
4.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung geht nach Maßgabe der zur Anwendung gelangenden Klausel der Incoterms 2010 auf den Kunden über. Liegt ein Unterbrechungsgrund nach Pkt. 4.2 vor und wurde dem Kunden bereits die Versandbereitschaft gemeldet und er die Lieferung jedoch nicht gestattet, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung entsprechend der im Vertrag vereinbarten Klausel der Incoterms 2020 abzunehmen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger Lieferung oder der Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Lieferung zu prüfen, berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben.
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung nach ihrem Eingang am Bestimmungsort entsprechend der Norm ISO 9001/9002 zu prüfen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Lieferung zu berufen, wenn er diese unverzügliche Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können, unter genauer Angabe der Vertragswidrigkeit schriftlich gerügt hat.
4.9 Der Lieferant befindet sich in Verzug, wenn er bei ausdrücklich als fix vereinbarten Lieferterminen und Lieferfristen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist liefert. Ist nur ein Circa-Termin bzw. eine Circa-Frist vereinbart oder gelten sie als vereinbart, so befindet sich der Lieferant erst in Verzug, wenn die Lieferung nicht innerhalb weiterer 6 Wochen nach dem angegebenen Circa-Termin oder der angegebenen Circa-Frist erfolgt.
Befindet sich der Lieferant in Verzug, so ist der Kunde zur Auflösung des Vertrages nach Setzung einer angemessenen, mindestens aber 14-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Diese Frist beginnt erst mit Eingang der schriftlichen Erklärung des Kunden zu laufen, wonach er nach Ablauf der von ihm in diesem Schreiben gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktritt, wenn bis dahin die Lieferung nicht erfolgt ist. Trifft den Lieferanten am Verzug ein Verschulden, so kann der Kunde unter den in Pkt. 6. aufgestellten Voraussetzungen Schadenersatz begehren. Das Recht des Kunden, die Aufhebung des Vertrages wegen eines Verzugs des Lieferanten zu begehren, erfasst nicht die bereits durchgeführten Teillieferungen.
5. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie beim Lieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann vom Lieferanten die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt dies der Lieferant nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
6. Nicht vertragsgemäße Ware
6.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass die Lieferung der in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder – wenn eine solche fehlt – in der Mitteilung nach Pkt. 2.1.1 festgelegten Qualität entspricht. Entspricht die Lieferung diesen Voraussetzungen, so ist sie vertragsgemäß, ansonsten vertragswidrig. Bei Abweichungen im Sinne des Pkt. 4.5 gilt die Lieferung als vertragsgemäß.
6.2 Für die Bestimmung der Vertragsgemäßheit kommt es auf den Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Beförderer oder die Bekanntgabe der Versandbereitschaft an. Behauptet der Kunde die Vertragswidrigkeit, so obliegt ihm der Beweis, dass die Ware zu diesem Zeitpunkt vertragswidrig war. Davon unberührt bleibt die in den vereinbarten Incoterms 2010 vorgesehene Gefahrtragungsregel.
6.3 Ist die Vertragswidrigkeit der Ware bewiesen, so ist der Lieferant berechtigt, innerhalb angemessener Frist die Vertragswidrigkeit durch Ersatzlieferung (Austausch) oder durch Behebung des Mangels an der Lieferung zu beseitigen. Ist die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für den Lieferanten mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde nur die Aufhebung des Vertrages fordern. Ein Anspruch auf Minderung des Preises wird ausgeschlossen.
6.4 Hat der Lieferant die Vertragswidrigkeit verschuldet, so kann der Kunde Schadenersatz nur in Form der Verbesserung oder des Austausches verlangen. Ist eine derartige Verbesserung der Lieferung oder der Austausch unmöglich oder für den Lieferanten mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn den Lieferanten selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig. Der Schadensersatz kann in keinem Fall den Wert der beanstandeten Lieferung übersteigen.
Der Anspruch auf Beseitigung der Vertragswidrigkeit und auf Schadenersatz erlöschen:
(a) bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Mängelrüge (Pkt. 4.6) oder
(b) mit der Be- oder Verarbeitung der Lieferung, ohne dass dem Lieferanten Gelegenheit zur Prüfung des Mangels gegeben wurde oder
(c) mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Datum des Gefahrenüberganges, sofern nicht bis dahin der Anspruch auf Behebung der Vertragswidrigkeit gerichtlich geltend gemacht wurde.
6.5 Die Tatsache der Vertragswidrigkeit von Teillieferungen berechtigt den Kunden nicht, davon nicht betroffene oder zukünftige Teillieferungen oder Lieferungen aus anderen Verträgen abzulehnen.
7. Haftung und Schadenersatz
7.1 Der Lieferant ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden.
Ausgenommen von der unter Pkt. 6.1.1 vorgesehenen Einschränkung ist die nach dem Gesetz nicht abdingbare und verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder seine Gesundheit geschädigt wird.
7.2 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler (im Sinne der nach dem Gesetz nicht abdingbaren und verschuldensunabhängigen Haftung für fehlerhafte Produkte), und zwar auch für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen.
Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seine Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen im Sinne der nach dem vorangehenden Absatz bestimmten gesetzlichen Regelungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
7.3 Alle Ansprüche auf Schadenersatz einschließlich der Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind – soweit dies gesetzlich zulässig ist – auf jenen Schaden, den der Lieferant vorausgesehen oder als mögliche Folge hat voraussehen können, höchstens aber mit dem einfachen Lieferwert beschränkt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Darüber hinaus behält sich der Lieferant bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an seinen Lieferungen (auch wenn diese konkreten Lieferungen bezahlt wurden) vor.
Werden die Forderungen aus der Lieferung in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.
8.2 Das vorbehaltene Eigentumsrecht des Lieferanten erstreckt sich auch auf die neu entstandene Ware im Fall der Bearbeitung oder Verarbeitung; die Verarbeitung oder Bearbeitung erfolgt diesfalls unentgeltlich ausschließlich für den Lieferanten.
Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Lieferant und Kunde schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Lieferungen mit der Verarbeitung oder Vermischung auf den Lieferanten übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt in diesem Fall unentgeltlicher Verwahrer.
Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Gegenständen erwirbt der Lieferant Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferanten gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
8.3 Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (gegebenenfalls nach ihrer Bearbeitung, Verarbeitung oder Vermengung) vom Kunden weiter veräußert, so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese Forderung aus der Weiterveräußerung ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an den Lieferanten abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt er in Form des Besitzkonstituts durch den Kunden Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern anzumerken und den Empfänger der Ware davon zu verständigen.
8.4 Kommt der Kunde in Verzug mit der Zahlung des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Preises oder Saldos, so ist der Lieferant jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist.
8.5 Ist das vorbehaltene Eigentum oder die Vorausabtretung des Weiterveräußerungserlöses nach dem Sachrecht jenes Ortes, an dem sich die Lieferung befindet, nicht wirksam, erlaubt dieses Recht aber ähnliche Formen der Sicherung, so gilt diese Form der Sicherung als vereinbart. Sofern der Kunde zur Wirksamkeit dieser Sicherheit entsprechende Handlungen zu setzen oder Erklärungen abzugeben hat, ist er zu einer derartigen Vorgangsweise auch ohne Aufforderung des Lieferanten verpflichtet.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag entstehen, dem die AVLB zu Grunde liegen, einschließlich eines Streits über sein Zustandekommen oder seine Gültigkeit unterliegen der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Handelsgerichts in Zagreb, Republik Kroatien. Unabhängig davon ist allerdings der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden vor dem nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung zuständigen sachlichen ordentlichen Gericht zu klagen.
9.2 Der auf Grundlage dieser AVLB abgeschlossene Vertrag unterliegt dem materiellen Sachrecht der Republik Kroatien mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Fassung aus dem Jahr 1980).
10. Geheimhaltung
10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
10.2 Der Kunde hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen erst nach der vom Lieferanten schriftlich erteilten Zustimmung hinweisen.
11. Verschiedenes
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen der AVLB unwirksam oder gesetzwidrig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
11.2 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Lieferant seinerseits ist aber berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.
11.3 Soweit der auf Grund dieser AVLB abgeschlossene Vertrag oder sofern diese Bedingungen schriftliche Mitteilungen an die jeweilige andere Partei vorsehen, so gelten diese als bewirkt, wenn sie an die jeweils zuletzt genannte Adresse erfolgt sind.
11.4 Handlungen oder Unterlassungen des Lieferwerkes oder des Beförderers sind dem Lieferanten hinsichtlich der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht zuzurechnen.
11.5 Der Lieferant ist berechtigt, jederzeit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten auszusetzen oder zu hemmen, wenn sich nach einem Vertragsabschluss herausstellt, dass der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflicht nicht erfüllen wird:
(a) wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen oder wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit oder
(b) wegen seines Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages oder vorangehender Verträge.
11.6 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten des Kunden in Erfüllung des Vertrages vom Lieferanten automationsgestützt gespeichert und verarbeitet werden.
12. Inkrafttreten
12.1 Diese AVLB treten am Tag ihres Beschlusses in Kraft und werden ab dem 01.07.2015 angewandt.
Horex trade d.o.o.